Fristen

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Antragstellung

Anträge auf Zulassung zum Aufnahmeverfahren können ganzjährig und jederzeit eingereicht werden. Für die Einreichung des Antrags besteht daher grundsätzlich keine allgemeine Bewerbungsfrist.

Die Aufnahme in das Studium ist jedoch nur zu einem vorgesehenen Studienbeginn im Wintersemester oder im Sommersemester möglich. Der gewünschte Studienbeginn ist im Antrag anzugeben.

Die Einreichung eines Antrags und der erforderlichen Unterlagen begründet noch keinen Anspruch auf die Teilnahme an einem Eignungstest oder einer Aufnahmeprüfung und keinen Anspruch auf Aufnahme in die Privatschule. Über die Zulassung zum Aufnahmeverfahren entscheidet die Direktion nach Prüfung des Antrags.


Bearbeitungsdauer

Die durchschnittliche Bearbeitungsdauer eines Zulassungsantrags beträgt 2 bis 4 Wochen.

Die Bearbeitungsdauer setzt voraus, dass der Antrag vollständig ausgefüllt und unterschrieben wurde und die für die Prüfung erforderlichen Unterlagen vorliegen. Bei fehlenden Unterlagen, erforderlichen Nachreichungen, Übersetzungen, Beglaubigungen oder zusätzlichen Rückfragen kann sich die Bearbeitungsdauer verlängern.

Die Einreichung eines Antrags kurz vor dem gewünschten Prüfungstermin oder Studienbeginn gewährleistet daher nicht, dass das Aufnahmeverfahren und die Schuleinschreibung noch rechtzeitig abgeschlossen werden können.

Es wird empfohlen, den Antrag und die erforderlichen Unterlagen möglichst frühzeitig einzureichen.


Eignungstest und Aufnahmeprüfung

Für die Aufnahme in das Vorstudium ist nach der Zulassung zum Aufnahmeverfahren ein Eignungstest abzulegen.

Für die Aufnahme in das Hauptstudium oder Perfektionsstudium ist nach der Zulassung zum Aufnahmeverfahren eine Aufnahmeprüfung abzulegen.

Ein Prüfungstermin wird erst nach Prüfung des Antrags und nach der schriftlichen Zulassung zum Aufnahmeverfahren zugeteilt beziehungsweise
bestätigt.

Ein im Antrag angegebener bevorzugter Prüfungstermin ist nicht verbindlich. Maßgeblich ist ausschließlich der vom Vienna Beethoven Conservatory schriftlich bestätigte Termin.


Aktuelle Prüfungstermine

Für das Aufnahmeverfahren zum Wintersemester 2026/27 sind derzeit folgende weitere Prüfungstermine vorgesehen:

Die Prüfungstermine werden bei Bedarf aktualisiert. Änderungen, Ergänzungen, die Veröffentlichung zusätzlicher Termine oder die Einschränkung einzelner Termine bleiben vorbehalten.

Bei den jeweiligen Terminen kann zusätzlich angegeben werden, für welche Studienrichtungen, Hauptfächer oder Instrumente der betreffende Prüfungstermin vorgesehen ist. Nicht jedes Hauptfach beziehungsweise Instrument muss an jedem veröffentlichten Termin angeboten werden.

Studienbewerber werden daher gebeten, die aktuellen Angaben vor der Antragstellung und nochmals vor dem Prüfungstermin zu überprüfen.


 

Studienbeginn

Das Studium beginnt:

  • im Wintersemester mit dem ersten Unterrichtstag im Oktober;
  • im Sommersemester mit dem ersten Unterrichtstag im März.

Der erste Unterrichtstag entspricht in der Regel dem ersten Arbeitstag des jeweiligen Monats.

Studienbewerber sollen den Unterricht grundsätzlich ab dem ersten Unterrichtstag des betreffenden Semesters besuchen.


Reguläre Fristen für die Schuleinschreibung

Die Schuleinschreibung muss grundsätzlich vor Beginn des jeweiligen Semesters vollständig abgeschlossen sein.

Es gelten daher folgende reguläre Fristen:

  • für das Wintersemester bis zum Ende des letzten Arbeitstages im September;
  • für das Sommersemester bis zum Ende des letzten Arbeitstages im Februar.

Bis zum Ablauf der jeweiligen Frist müssen grundsätzlich folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Das Aufnahmeverfahren wurde abgeschlossen.
  • Der Eignungstest oder die Aufnahmeprüfung wurde positiv beurteilt.
  • Die erforderlichen Unterlagen liegen vollständig vor.
  • Sonstige Bedingungen oder Auflagen wurden erfüllt.
  • Die erforderlichen Vereinbarungen wurden abgeschlossen.
  • Die vorgeschriebenen Gebühren und Studienentgelte wurden fristgerecht entrichtet.
  • Ein freier Studienplatz ist verfügbar.

Ausnahmsweise spätere Schuleinschreibung

In begründeten Ausnahmefällen kann die Direktion eine spätere
Schuleinschreibung zulassen:

  • für das Wintersemester längstens bis zum Ende des letzten Arbeitstages im Oktober;
  • für das Sommersemester längstens bis zum Ende des letzten Arbeitstages im März.

Eine verspätete Schuleinschreibung ist nicht in jedem Fall möglich.

Die Direktion entscheidet über eine verspätete Aufnahme nach Prüfung des jeweiligen Einzelfalls. Dabei können insbesondere folgende Umstände berücksichtigt werden:

  • der Zeitpunkt der Antragstellung;
  • der Stand des Aufnahmeverfahrens;
  • die Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen;
  • noch ausstehende Nachweise oder Bedingungen;
  • die verfügbaren Studienplätze;
  • die organisatorischen und pädagogischen Möglichkeiten;
  • der Umfang des bereits versäumten Unterrichts;
  • die Möglichkeit eines ordnungsgemäßen Einstiegs in das laufende
    Semester.

Die Zulassung einer verspäteten Schuleinschreibung stellt eine Ausnahme dar und kann von der Direktion abgelehnt werden.


Ausnahmsweise spätere Schuleinschreibung

In begründeten Ausnahmefällen kann die Direktion eine spätere
Schuleinschreibung zulassen:

  • für das Wintersemester längstens bis zum Ende des letzten Arbeitstages im Oktober;
  • für das Sommersemester längstens bis zum Ende des letzten Arbeitstages im März.

Eine verspätete Schuleinschreibung ist nicht in jedem Fall möglich.

Die Direktion entscheidet über eine verspätete Aufnahme nach Prüfung des jeweiligen Einzelfalls. Dabei können insbesondere folgende Umstände berücksichtigt werden:

  • der Zeitpunkt der Antragstellung;
  • der Stand des Aufnahmeverfahrens;
  • die Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen;
  • noch ausstehende Nachweise oder Bedingungen;
  • die verfügbaren Studienplätze;
  • die organisatorischen und pädagogischen Möglichkeiten;
  • der Umfang des bereits versäumten Unterrichts;
  • die Möglichkeit eines ordnungsgemäßen Einstiegs in das laufende
    Semester.

Die Zulassung einer verspäteten Schuleinschreibung stellt eine Ausnahme dar und kann von der Direktion abgelehnt werden.