Diese Seite informiert über das gesetzliche Rücktrittsrecht von Verbrauchern bei Verträgen, die mit der Beethoven Conservatory of Vienna GmbH im Zusammenhang mit der Privatschule „Vienna Beethoven Conservatory“ der Beethoven Conservatory of Vienna GmbH über Fernkommunikationsmittel oder außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossen werden, soweit das Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG) anwendbar ist.

Diese Informationen gelten ergänzend zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Zwingende gesetzliche Verbraucherrechte bleiben unberührt.


Anwendungsbereich

Ein gesetzliches Rücktrittsrecht kann insbesondere bestehen, wenn ein Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit, im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems und ausschließlich unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen wird.

Ein Rücktrittsrecht kann auch bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen bestehen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Diese Seite betrifft ausschließlich das gesetzliche Rücktrittsrecht nach dem Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG) (externer Link).

Eine spätere Beendigung, Abmeldung, Kündigung oder ein Austritt aus einem privatschulischen Ausbildungsverhältnis richtet sich nach den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen, dem Organisationsstatut, den vertraglichen Vereinbarungen und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).


Vertragsabschluss und elektronische Anträge

Die elektronische Antragstellung, die Anmeldung zu einem Eignungstest oder zu einer Aufnahmeprüfung sowie deren Durchführung stellen für sich allein keinen Vertragsabschluss dar.

Ein Vertragsverhältnis oder sonstiges Rechtsverhältnis kommt ausschließlich aufgrund einer gesonderten ausdrücklichen Erklärung, einer schriftlichen Bestätigung, einer individuellen Vereinbarung oder auf Grundlage der jeweils anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zustande.

Soweit kein Vertrag zustande gekommen ist, besteht kein gesetzliches Rücktrittsrecht nach dem Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG), weil dieses Rücktrittsrecht einen bestehenden Vertrag voraussetzt.


Rücktrittsfrist

Verbraucher können von einem Fernabsatzvertrag oder einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen zurücktreten, sofern ein gesetzliches Rücktrittsrecht besteht.

Bei Dienstleistungsverträgen beginnt die Rücktrittsfrist mit dem Tag des Vertragsabschlusses.

Bei Warenlieferungen beginnt die Rücktrittsfrist grundsätzlich mit dem Tag, an dem der Verbraucher oder ein vom Verbraucher benannter Dritter, der nicht Beförderer ist, die Ware in Besitz genommen hat.

Zur Wahrung der Rücktrittsfrist reicht es aus, dass die Rücktrittserklärung vor Ablauf der Rücktrittsfrist abgesendet wird.


Ausübung des Rücktrittsrechts

Um das Rücktrittsrecht auszuüben, muss der Verbraucher die Beethoven Conservatory of Vienna GmbH mittels einer eindeutigen Erklärung über seinen Entschluss informieren, vom Vertrag zurückzutreten.

Die Rücktrittserklärung ist an keine bestimmte Form gebunden. Sie kann insbesondere schriftlich, per E-Mail oder unter Verwendung des unten angeführten Muster-Widerrufsformulars erfolgen.

Die Verwendung des Muster-Widerrufsformulars ist möglich, aber nicht verpflichtend.

Rücktrittserklärungen können an folgende Adresse übermittelt werden:

Beethoven Conservatory of Vienna GmbH
Privatschule „Vienna Beethoven Conservatory“ der Beethoven Conservatory of Vienna GmbH
Mühlgasse 28-30
1040 Wien
Österreich
E-Mail: office@beethoven.institute


Folgen des Rücktritts

Wenn ein Verbraucher wirksam vom Vertrag zurücktritt, werden bereits geleistete Zahlungen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zurückerstattet.

Für die Rückzahlung wird grundsätzlich dasselbe Zahlungsmittel verwendet, das bei der ursprünglichen Zahlung eingesetzt wurde, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde und dem Verbraucher dadurch keine Kosten entstehen.

Soweit Waren geliefert wurden, sind diese nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zurückzustellen, sofern keine gesetzliche Ausnahme besteht oder keine andere Vereinbarung zulässig getroffen wurde.


Beginn der Leistung vor Ablauf der Rücktrittsfrist

Wünscht der Verbraucher ausdrücklich, dass mit der Erbringung einer Dienstleistung bereits vor Ablauf der Rücktrittsfrist begonnen wird, kann bei einem wirksamen Rücktritt ein angemessener anteiliger Betrag für jene Leistungen zu zahlen sein, die bis zum Zeitpunkt des Rücktritts bereits erbracht wurden.

Wurde die Dienstleistung vollständig erbracht und lagen die gesetzlich erforderlichen Voraussetzungen vor, kann das Rücktrittsrecht nach Maßgabe des Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetzes (FAGG) entfallen.


Ausnahmen vom Rücktrittsrecht

Das Rücktrittsrecht besteht nicht bei den im Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG) genannten Ausnahmen, sofern die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Dies kann insbesondere Eignungstests, Aufnahmeprüfungen und sonstige bereits vollständig erbrachte Einzelleistungen betreffen, sofern der Verbraucher ihrer Erbringung vor Ablauf der Rücktrittsfrist ausdrücklich zugestimmt hat und zur Kenntnis genommen hat, dass er mit vollständiger Vertragserfüllung sein Rücktrittsrecht verliert.

Das Rücktrittsrecht kann weiters bei Dienstleistungen im Bereich Freizeitbetätigungen ausgeschlossen sein, wenn der Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht. Dies kann insbesondere einzelne Veranstaltungen, Konzerte oder Workshops betreffen.

Das Recht der Direktion zur Beendigung des Studiums gemäß den Bestimmungen des Organisationsstatuts, insbesondere wegen wiederholten unentschuldigten Nichtantritts zu festgesetzten Prüfungen oder wegen disziplinärer Gründe, bleibt von den Bestimmungen dieser Seite unberührt.


 

Stand: 22.06.2026 11:47